Der Wille des Patienten verpflichtet
Der lange Streit ums selbstbestimmte Sterben ist vorerst beendet: Der Bundestag hat jetzt eindeutige gesetzliche Regeln für Patientenverfügungen auf den Weg gebracht. Ärzte sind künftig an den schriftlichen Willen des Erkrankten gebunden.
Nach langjähriger Diskussion hat der Bundestag am 18.06.2009 über eine neue Regelung für Patientenverfügungen entschieden. Zukünftig sollen Patientenverfügungen für Ärzte verpflichtend sein. Der Bundestag stimmte in zweiter Lesung für einen Gesetzentwurf, demzufolge der Wille eines Patienten bei der Anwendung lebensverlängernder Maßnahmen vorrangig berücksichtigt werden muss. Die Gerichte sollen nur im Streitfall eingeschaltet werden. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries begrüßte die Entscheidung des Bundestags, da es nun "mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit im Umgang mit „Patientenverfügungen" gebe.
Der nun angenommene Entwurf soll die bisher fehlende Rechtssicherheit für Patienten, Ärzte und Betreuer bringen. Er setzt vor allem auf Selbstbestimmung. Hat ein Patient vorab seinen Willen für den Fall einer schweren Erkrankung schriftlich verfasst, so soll dieser Wille künftig oberste Priorität haben - unabhängig von Art und Stadium der Krankheit.
Volljährige können also bestimmen, ob und wie sie später medizinisch behandelt werden wollen, wenn sie am Krankenbett ihren Willen dazu nicht selbst äußern können, etwa weil sie ins Koma gefallen sind. Der Betreuer oder der Bevollmächtigte muss gegenüber den Ärzten dafür sorgen, die Verfügung durchzusetzen. Dazu gehört auch, lebenserhaltende Maßnahmen zu beenden. Eine Missachtung der Patientenverfügung gilt als Körperverletzung.
"Die Menschen haben einen Anspruch darauf, dass dieses Selbstbestimmungsrecht nicht nur in der Verfassung steht, sondern auch im Alltag eingehalten wird", forderte Stünker, der rechtspolitischer Sprecher der SPD-Fraktion ist. Jeder Patient habe auch das Recht, einer Krankheit ihren natürlichen Verlauf zu lassen - eine Pflicht zum Lebenserhalt mit allen Mitteln gebe es dagegen nicht.
Liegt der Patientenwille schriftlich vor, gilt er auch. Fehlt die Verfügung, muss wie bislang der mutmaßliche Wille des Patienten ermittelt werden. Sind sich Betreuer und Arzt in dieser Entscheidung nicht einig, wird ein Vormundschaftsgericht eingeschaltet.
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