Hätten Sie es gewusst?

Was ist das Ehegattenvertretungsrecht?

Das Ehegattenvertretungsrecht ist Teil der Betreuungsrechtsreform, die am 01.01.2023 in Kraft tritt.

In das Bürgerliche Gesetzbuch wird § 1358 neu eingefügt.

Das Ehegattenvertretungsrecht besagt Folgendes:

Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen (vertretener Ehegatte), ist der andere Ehegatte (vertretender Ehegatte) berechtigt, für den vertretenen Ehegatten

  • in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einzuwilligen oder sie zu untersagen sowie ärztliche Aufklärungen entgegenzunehmen,
  • Behandlungsverträge, Krankenhausverträge oder Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege abzuschließen und durchzusetzen.

Wird das Ehegattenvertretungsrecht ausgeübt, dann sind behandelnde Ärzte gegenüber dem vertretenden Ehegatten von ihrer Schweigepflicht entbunden. Dieser darf die betreffenden Krankenunterlagen einsehen und ihre Weitergabe an Dritte bewilligen.

Das Ehegattenvertretungsrecht ist jedoch unter anderem ausgeschlossen, wenn

  • die Ehegatten getrennt leben,
  • dem vertretenden Ehegatten oder dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass der vertretene Ehegatte eine Vertretung durch ihn bei der Gesundheitssorge ablehnt,
  • jemand anderen zur Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat,
  • für den vertretenen Ehegatten ein Betreuer bestellt ist, soweit dessen Aufgabenkreis die Gesundheitssorge umfasst.

Der Arzt, gegenüber dem das Vertretungsrecht ausgeübt wird, hat

  • das Vorliegen der Voraussetzungen und den Zeitpunkt, zu dem diese spätestens eingetreten sind, schriftlich zu bestätigen,
  • dem vertretenden Ehegatten die Bestätigung mit einer schriftlichen Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen sowie das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe vorzulegen und
  • sich von dem vertretenden Ehegatten schriftlich versichern zu lassen, dass das Vertretungsrecht wegen der Bewusstlosigkeit oder Krankheit, aufgrund derer der Ehegatte seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann, bisher nicht ausgeübt wurde und kein Ausschlussgrund vorliegt.

Das Dokument mit der Bestätigung ist dem vertretenden Ehegatten für die weitere Ausübung des Vertretungsrechts auszuhändigen. Das Vertretungsrecht darf ab der Bestellung eines Betreuers, dessen Aufgabenkreis die Gesundheitssorge umfasst, nicht mehr ausgeübt werden.

Zudem ist das Ehegattenvertretungsrecht auf sechs Monate begrenzt.

Tipp: Setzen Sie lieber auf eine Vorsorgevollmacht

Problematisch beim Ehegattenvertretungsrecht ist, dass es auf sechs Monate befristet ist und auch nur einmal gewährt wird. Auf der sichereren Seite sind Sie in jedem Fall, wenn Sie eine Vorsorgevollmacht für Ihre/n Ehepartner:in erteilen. Dabei beraten wir Sie gerne und kostenfrei.

Top