Hätten Sie es gewusst?

Was machen Sie, wenn Ihr bisher mittelloser Betreuter zu Geld gekommen ist und die Staatskasse nun die Betreuungskosten von ihm zurückverlangt?

Sie erheben die Einrede der Verjährung.

Die Regressforderung ist in § 1836e des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Dieser Paragraf wurde zum 01.01.2010 geändert: Die bisher geltende 10-jährige Verjährungsfrist wurde gestrichen. Das hatte zur Folge, dass die allgemeine Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB von drei Jahren gilt.

Die Verjährung ist eine sogenannte Einrede. Das bedeutet, dass das Betreuungsgericht oder der Rechtspfleger sie nicht von Amts wegen prüfen muss, sondern sich die jeweilige Partei auf die Verjährung berufen muss. Also, das Gericht bzw. der Rechtspfleger muss den Betreuer nicht auf die Verjährung hinweisen, sondern kann den vollen Betrag geltend machen. Erheben Sie nun jedoch Einrede, wird von Seiten des Gerichts überprüft, welche Ansprüche bzgl. der Rückzahlung von Betreuungskosten noch rechtswirksam zurückgefordert werden können.

Achtung: Hier lauert ein Haftungsrisiko für den Betreuer

Wenn Sie es versäumen, die Einrede der Verjährung zu erheben, entsteht hieraus möglicherweise ein Schadenersatzanspruch Ihres Betreuten gegen Sie.

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