AWO Betreuungsverein Koblenz Hauptnaviagtion
Bundesgerichtshof stärkt die Elternrolle bei der Betreuerauswahl
Die persönlichen Wünsche der Betroffenen sind sowohl bei der Auswahl von hauptamtlichen Betreuerinnen und Betreuern als auch bei der Bestimmung einer Vertretung im Verhinderungsfall zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist dabei den Wünschen der Betroffenen, von einer bestimmten Person betreut zu werden, zu entsprechen.
Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 24.09.2025, Az. XII ZB 513/24
Das ist passiert:
Die betroffene Frau wurde 1999 geboren und hat eine geistige Beeinträchtigung im Sinne einer leichten Intelligenzminderung. Seit 2017 besteht deshalb eine rechtliche Betreuung.
Bei der Überprüfung der Betreuung hatte das Amtsgericht ein ärztliches Gutachten eingeholt und die Betroffene persönlich angehört. Anschließend hatte es entschieden, die Betreuung zu verlängern. Zum Betreuer wurde ihr Vater bestellt. Zusätzlich wurde eine weitere Person als Verhinderungsbetreuer bestellt, für den Fall, dass der Vater die Betreuung vorübergehend nicht ausüben kann.
Dies entsprach jedoch nicht dem ausdrücklichen Wunsch der Betreuten. Die Tochter wollte nur durch ihre Eltern betreut werden. Deshalb wollte sie, dass ihre Mutter als Verhinderungsbetreuerin für ihren Vater eingesetzt wird.
Das zuständige Landgericht hielt die Mutter jedoch als Betreuerin nicht geeignet. Nach Einschätzung des Gerichts ist sie nicht in der Lage, die Angelegenheiten ihrer Tochter angemessen zu regeln. Ihr fehlten dafür sowohl die nötigen sozialen Fähigkeiten als auch die erforderliche psychische Stabilität. Die Beziehung zwischen Mutter und Tochter sei widersprüchlich: Die Betroffene möchte sich zwar von ihrer Mutter lösen, fühlt sich aber gleichzeitig stark für sie verantwortlich. Beide sind emotional sehr voneinander abhängig.
Zudem hat die Mutter im Verfahren gezeigt, dass sie nur schwer sachlich kommunizieren kann. Es besteht daher die Sorge, dass sie eher ihre eigenen Interessen verfolgt und die Wünsche ihrer Tochter nicht ausreichend berücksichtigt oder durchsetzt.
Die Tochter legte ausschließlich gegen die Auswahl des Verhinderungsbetreuers Beschwerde ein. Das Beschwerdegericht wies diese beschränkte Beschwerde zurück. Hiergegen wendet sich die Tochter mit der Rechtsbeschwerde.
Darum geht es:
Es geht darum, ob dem Wunsch der Tochter, die Mutter als Verhinderungsbetreuerin einzusetzen, nachgekommen werden muss.
Die Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof gab der Tochter recht. Er hob die angegriffene Entscheidung auf und verwies die Sache zurück an das Landgericht.
Bei der Auswahl eines Verhinderungsbetreuers oder einer Verhinderungsbetreuerin muss das Gericht die Vorgaben des § 1816 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beachten und eine Person bestellen, die geeignet ist, in dem gerichtlich angeordneten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des zu betreuenden Menschen rechtlich zu besorgen. Dabei solle dem Wunsch des oder der Betroffenen möglichst entsprochen werden, es sei denn, die gewünschte Person sei zur Führung der Betreuung ungeeignet.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs genügten die Ausführungen des Landgerichts zur Betreuerauswahl den gesetzlichen Kriterien nicht.
Nach § 1816 Abs. 2 Satz 1 BGB muss das Betreuungsgericht grundsätzlich den Wunsch des oder der Betroffenen hinsichtlich der Betreuungsperson beachten. Ein solcher Wunsch erfordert in der Regel weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit. Es genügt, dass der oder die Betroffene diesen Wunsch äußert.
Schlagen Betroffene niemanden vor, sind nach § 1816 Abs. 3 BGB vor allem Angehörige vorrangig zu berücksichtigen. Wünscht der Betroffene ausdrücklich einen Angehörigen, spricht das erst recht für dessen Bestellung (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.03.2023, Az. XII ZB 285/22).
Ein Betreuer ist ungeeignet (§ 1816 Abs. 1 BGB), wenn er nicht bereit oder fähig ist, die Wünsche des oder der Betreuten zu ermitteln, umzusetzen und den nötigen persönlichen Kontakt zu halten.
Bevor jedoch eine Angehörige (hier: die Mutter) oder ein Angehöriger wegen angeblicher Ungeeignetheit abgelehnt wird, muss sie oder er die Gelegenheit bekommen, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Geschieht das nicht, liegt ein Verfahrensfehler vor.
Hier ist zumindest aus der Aktenlage nicht ersichtlich, dass das Landgericht die Mutter angehört hat. Diese Anhörung muss das Landgericht nun nachholen und dann noch einmal entscheiden.
Das bedeutet die Entscheidung für die Praxis:
Gerade die Einhaltung der Anhörungen sorgt dafür, dass Entscheidungen fundiert getroffen werden. Es reicht nicht aus, dass sich das Gericht eine Meinung nur vom Hörensagen bildet. Wichtig ist stets die persönliche Anhörung der Verfahrensbeteiligten. Achten Sie in gerichtlichen Verfahren darauf, dass Anhörungen durchgeführt werden, denn sonst ist der Amtsermittlungsgrundsatz verletzt.
Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 24.09.2025, Az. XII ZB 513/24