Rechtliche Betreuung

Bereits seit dem 01.01.1992 sind Entmündigung und Gebrechlichkeitspflegschaft abgeschafft. An ihre Stelle trat die rechtliche Betreuung. Das Wesen der rechtlichen Betreuung besteht darin, dass für einen volljährigen kranken oder behinderten Menschen ein Betreuer bestellt wird, der in einem genau festgelegten Rahmen für diesen handelt. Von großer Bedeutung ist dabei, dass das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person so weit wie möglich gewahrt bleibt.

Zum 01.01.2023 trat das Gesetz zur REFORM des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft. Damit erfolgte die größte Gesetzesanpassung seit Einführung 1992.

Das reformierte Recht wird der Stärkung der Selbstbestimmung von betreuten Menschen nun analog der Vorgaben von Art.12 der UN-Behindertenrechtskonvention gerecht und formuliert überarbeitete Vorgaben zum Erforderlichkeitsgrundsatz, einer erweiterten Unterstützung, einer Pflicht zur Wunscherfüllung, zur Auswahl des Betreuers, dem Schutz von Wohnraum, der gerichtlichen Aufsicht des Betreuers und einer detaillierteren Berichtspflicht.

Voraussetzungen für eine rechtliche Betreuung nach § 1814 BGB (ersetzt § 1896 BGB)

»Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer.«

Dies bedeutet:

  • Die Krankheit oder Behinderung muss so gravierend sein, dass die betroffene Person ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht zu besorgen vermag. (z.B. bei Vermögens-, Renten- oder Wohnungsproblemen oder Schwierigkeiten im Bereich der Gesundheit oder des Aufenthaltes.)
  • Die betroffene Person ist mit der Bestellung eines Betreuers, einer Betreuerin einverstanden.
  • Es sind keine tatsächlichen oder ausreichenden Hilfen vorhanden, die adäquate Unterstützung anbieten können. (z.B. soziale Dienste, Angehörige, Beratungsstellen). Diese Hilfen wären vorrangig.
  • Es wurde im Vorfeld keine Vorsorgevollmacht erteilt, mit der eine Vertrauensperson bereits mit der rechtlichen Vertretung beauftragt wurde.

Anregung einer Betreuung

Eine rechtliche Betreuung kann von der hilfebedürftigen Person selbst beantragt oder von jedem Dritten (Arzt, Familie, Nachbar o.ä.) beim zuständigen Amtsgericht angeregt werden. Dies kann formlos geschehen. In jedem Fall ist das Amtsgericht verpflichtet zu prüfen, ob die Erforderlichkeit für eine Bestellung eines Betreuers vorliegt.

Aufgabenkreise und Umfang einer rechtlichen Betreuung

Der Betreuer nimmt alle Tätigkeiten vor, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Er unterstützt den Betreuten dabei, seine Angelegenheiten rechtlich selbst zu besorgen und macht von seiner Vertretungsmacht nach §1823 nur Gebrauch, soweit dies erforderlich ist.

Die Aufgabenkreise finden Sie nun in §1815 BGB:

  • Der Aufgabenkreis "alle Angelegenheiten" wurde gestrichen.
  • Die bisherigen Kernaufgabenkreise wie "Aufenthaltbestimmung", "Gesundheitssorge", "Vermögenssorge, "Wohnungsangelegenheiten" können nach Prüfung der Erforderlichkeit in Teilbereiche gegliedert und deutlicher spezifiziert werden. z.B. "Prüfung von Rechnungen/ Abwehr von Ansprüchen Dritter" oder "Prüfung von Unterhaltspflichten" u.a.

Eine Betreuung wird maximal für die Dauer von 7 Jahren eingerichtet. Spätestens nach dieser Zeit wird die Betreuungsbedürftigkeit erneut geprüft.

Aufhebung einer Betreuung

Eine Betreuung kann jederzeit, auf Antrag aufgehoben werden.

Unterstützungsangebote des Betreuungsvereins

  • Vertiefende Informationen zum Betreuungsrecht
  • Hilfe beim Antrag einer Betreuung
  • Schriftliches Informationsmaterial
  • Formblätter
  • Hilfe und Begleitung bei der Führung einer ehrenamtlichen Betreuung
  • Abschluss einer Vereinbarung zur Anbindung an den Betreuungsverein mit der Möglichkeit einer Verhinderungsbetreuung für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer
  • Fortbildungsangebote für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer

Weiterführende Links

Publikationen zum Betreuungsrecht: www.bmjv.de
Betreuungsrechtslexikon Horst Deinert: www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/

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