Aktuelle Rechtsprechung

Unter welchen Umständen dürfen Angehörige als gesetzliche Betreuerin oder Betreuer abgelehnt werden?

Angehörige, die zur Übernahme der Betreuung bereit sind, dürfen grundsätzlich nur dann
zugunsten einer Berufsbetreuerin oder eines Berufsbetreuers übergangen werden, wenn sie
hierfür nicht geeignet sind. Nicht geeignet für eine konkrete Betreuung ist nach § 1816
Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur eine Person, die nicht willens oder in der Lage ist,
in dem gerichtlich angeordneten Aufgabenkreis nach Maßgabe des § 1821 BGB die Wünsche
und den mutmaßlichen Willen der zu betreuenden Person zu ermitteln und angemessen
umzusetzen und in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlichen Kontakt mit der oder
dem Betreuten zu halten.
                                       Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 05.03.2025, Az. XII ZB 260/24


Das ist passiert

Eine im Jahr 1934 geborene Frau leidet an einer Aphasie und schweren psychischen Störungen
aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns nach Reanimation, Intubation
und Beatmung. Ihre rechtlichen Angelegenheiten kann sie deshalb nicht mehr besorgen. Das
Amtsgericht hat eine Betreuung mit einem umfassenden Aufgabenkreis eingerichtet und
einen Berufsbetreuer und eine Verhinderungsbetreuerin bestellt.

Den zuvor für einige Aufgabenbereiche zum vorläufigen Betreuer bestellten Sohn der Betroffenen hat das
Amtsgericht als zur Führung der Betreuung nicht geeignet erachtet.

Die auf die Betreuerauswahl beschränkte Beschwerde des Sohnes der Betroffenen hat das
Landgericht zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt er weiterhin seine
Bestellung zum Betreuer.
Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Sohn der
Betroffenen sei als Betreuer nicht geeignet. Diese Annahme gründet sich auf das in der
Vergangenheit zutage getretene Verhalten des Sohnes, das dieser selbst als wenig vernünftig
beschrieben habe. Zum einen habe er die Pflegeeinrichtung, in der sich seine Mutter aufhalte,
zu unpassenden Zeiten – sogar in den Nachtstunden – aufgesucht und dort den geregelten
Ablauf gestört. Zum anderen habe er im Beisein der Verfahrenspflegerin wiederholt die
Bettdecke seiner Mutter hochgehoben und an ihrer Windel genestelt. Übergriffig wirke auch
die Schilderung des Sohnes, er habe in der Vergangenheit mit seiner Mutter das Bett geteilt.
Nach Auffassung des Landgerichts ist eine andere Einschätzung auch nicht durch den Einwand
des Sohnes gerechtfertigt, sein Verhalten habe sich nach der Verbesserung des Zustands
seiner Mutter geändert und er wolle sich in künftigen Ausnahmesituationen vernünftiger
verhalten. Denn dabei handele es sich nur um eine Absichtserklärung und es stehe nicht fest,
dass sich der Sohn auch tatsächlich entsprechend umsichtig verhalten werde. Ein geeigneter
ehrenamtlicher Betreuer stehe also nicht zur Verfügung. Die Entscheidung des Amtsgerichts,
den Berufsbetreuer und die Verhinderungsbetreuerin einzusetzen, ist nicht zu beanstanden.

Der durch die Rechtsbeschwerde des Sohnes angerufene BGH hielt die zulässige
Rechtsbeschwerde für begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Darum geht es


Es geht darum, festzustellen, ob das Landgericht den Sohn zu Recht als Betreuer der Mutter
abgelehnt hat.

Die Entscheidung


Der BGH ist der Auffassung, dass der Sohn zu Recht rügt, dass die Betreuerauswahl auf
verfahrensfehlerhaften Feststellungen beruht.
Gemäß § 1816 Abs. 2 Satz 1 BGB ist dem Wunsch des Betroffenen, von einer bestimmten
Person betreut zu werden, zu entsprechen. Es sei denn, diese Person ist zur Führung der
Betreuung nicht geeignet. Hat der Betroffene niemanden als Betreuer vorgeschlagen, sind bei
der Betreuerauswahl nach § 1816 Abs. 3 BGB die familiären Beziehungen des Betroffenen,
insbesondere zum Ehegatten, zu Eltern und zu Kindern, seine persönlichen Bindungen sowie
die Gefahr von Interessenkonflikten zu berücksichtigen. Durch diese Regelung wird dem
Schutz der Familie auch bei der Betreuerbestellung Rechnung getragen. Erklärt sich ein
Familienangehöriger bereit, die Betreuung zu übernehmen und steht dem kein (gemäß § 1816
Abs. 2 BGB vorrangiger) Wunsch des Betroffenen entgegen, muss die Bestellung eines
familienfremden Betreuers ausführlich begründet werden.

Wie sich aus § 1816 Abs. 5 Satz 1 BGB ergibt, hat die ehrenamtliche Betreuung vor einer
beruflich geführten Betreuung Vorrang. Ein Angehöriger, der zur Übernahme der Betreuung
bereit ist, darf grundsätzlich nur dann zugunsten eines Berufsbetreuers übergangen werden,
wenn er hierfür nicht geeignet ist.

Nicht geeignet für eine konkrete Betreuung ist nach § 1816 Abs. 1 BGB derjenige, der nicht
willens oder in der Lage ist, in dem gerichtlich angeordneten Aufgabenkreis nach Maßgabe
des § 1821 BGB die Wünsche und den mutmaßlichen Willen des Betreuten zu ermitteln und
adäquat umzusetzen und in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlichen Kontakt mit dem
Betreuten zu halten. Von einer fehlenden persönlichen Eignung ist danach auszugehen, wenn
das Gericht anhand konkreter Tatsachen erhebliche Interessenkonflikte feststellt oder wenn
ein Missbrauch eines zu der betroffenen Person bestehenden Vertrauensverhältnisses durch
den potenziellen Betreuer zu befürchten ist.
Bei der Frage, ob eine Person als ungeeignet erscheint, darf das Gericht sich nicht auf eine
Gewichtung einzelner Tatsachen oder Vorfälle beschränken. Er hat vielmehr eine
Gesamtschau all derjenigen Umstände vorzunehmen, die für und gegen eine Eignung
sprechen könnten, und eine Prognoseentscheidung dahin gehend zu treffen, ob die infrage
stehende Person die aus der konkreten Betreuung erwachsenden Aufgaben (§ 1821 BGB) in
Zukunft erfüllen kann.

Nach diesem Prüfungsmaßstab ist die getroffene Betreuerauswahl zu beanstanden. Zwar hat
das Landgericht den zur Übernahme der Betreuung bereiten Sohn der Betroffenen zutreffend
als bei der Auswahl vorrangig zu berücksichtigenden Angehörigen erachtet. Die Annahme der
Ungeeignetheit des Sohnes beruht jedoch auf verfahrensfehlerhaften Feststellungen.

Das Landgericht hat maßgeblich auf das Verhalten des Sohnes in der Vergangenheit abgestellt,
als er die Pflegeeinrichtung zur Unzeit aufgesucht und gegenüber seiner Mutter ein
übergriffiges Verhalten gezeigt habe. Einer Absichtserklärung des Sohnes, sich in künftigen
Ausnahmesituationen anders verhalten zu wollen, hat es keine Bedeutung beigemessen. Die
Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Landgericht in seine Prognoseentscheidung eine
aktuelle Bescheinigung der Pflegeeinrichtung nicht einbezogen hat. Danach sei der Sohn zwar
zu Beginn der Behandlung seiner Mutter emotional sehr betroffen und um ihre Gesundheit
besorgt gewesen. Aufgrund der vorgefallenen Ereignisse und gesundheitlichen Rückschläge
seiner Mutter im Krankenhaus habe er sich in einer emotionalen Notsituation befunden. Er
habe sich aber schnell an die vorliegende Situation angepasst sowie Vertrauen in das
Pflegeheim und das Betreuungspersonal gefasst, was zu einer wesentlichen Entspannung der
Situation für ihn und seine Mutter geführt habe. Der Sohn sei gern in der Einrichtung gesehen,
da er das Pflegepersonal wesentlich bei der schweren und belastenden Arbeit entlaste und
sich fürsorglich und beispielhaft um seine Mutter kümmere.

Diese Ausführungen legen nahe, dass es – entgegen der Annahme des Landgerichts –
tatsächlich bereits zu einer Verhaltensänderung gekommen ist, insoweit also gerade nicht
lediglich eine bloße Absichtserklärung des Sohnes vorliegt. Das Landgericht hätte weiter
ermitteln müssen, um sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob auch das aktuelle Verhalten
des Sohnes noch Anhaltspunkte für die Annahme bietet, er werde die aus der konkreten
Betreuung erwachsenden Aufgaben in Zukunft nicht erfüllen können.

Das bedeutet die Entscheidung für die Praxis


Erklären sich Angehörige zu dem schwierigen Ehrenamt bereit, eine gesetzliche Betreuung zu
übernehmen, dann ist ihre Eignung vom Gericht umfassend zu prüfen. Keinesfalls darf das
Gericht dabei nur auf vergangenes Verhalten der Angehörigen abstellen. Wichtig ist vor allem,
ob die oder der Angehörige zurzeit und künftig als betreuende Person geeignet ist.
                               Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 05.03.2025, Az. XII ZB 260/24

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