Gesetzgebung

Wahl-Assistenz für Menschen mit Behinderung

Menschen mit Behinderung können sich künftig beim Abgeben ihrer Stimme zu Bundestags- und Europawahlen helfen lassen. Dies beschloss der Bundestag am 16.5.2019. Der Bundesrat befasst sich am 7.6.2019 abschließend mit dem Gesetz, das am 1.7.2019 in Kraft treten soll.

Die Änderungen betreffen z. B. Personen, die nicht lesen können oder aufgrund sonstiger Behinderungen nicht in der Lage sind, ihre Stimme in der Wahlkabine eigenhändig abzugeben. Ihnen darf künftig eine andere Person Hilfe leisten.

„In allen Angelegenheiten“ Betreute und Sicherungsverwahrte sind nicht mehr vom Wahlrecht ausgeschlossen

Außerdem sind behinderte Menschen, in deren Betreuungsbeschluss die Formulierung „in allen Angelegenheiten“ steht, nicht mehr pauschal von den Wahlen ausgeschlossen. Gleiches gilt für schuldunfähige Straftäter, die in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind. Weiterhin nicht wählen dürfen Bürgerinnen und Bürger, denen dieses Recht per Richterspruch entzogen wurde, z.B. nach einer Verurteilung wegen Landesverrats oder Wahlfälschung. Der Bundestagsbeschluss setzt die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Wahlrecht um. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hatte die bisher geltenden generellen Ausschlüsse für Menschen in Vollbetreuung oder in Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt.

Quelle: www.bundesrat.de, Mitteilung zur 978. Sitzung am 7.6.2019, siehe auch AWO-Newsletter Nr. 1/2019

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