AWO Betreuungsverein Koblenz Hauptnaviagtion
Endet eine Untervollmacht aufgrund einer Vorsorgevollmacht automatisch mit dem Tod des Hauptbevollmächtigten?
Nicht automatisch, und „es kommt immer darauf an“, wie es im schönsten Juristendeutsch heißt. Allerdings spricht bei Vorsorgevollmachten vieles dafür, dass eine Untervollmacht endet, wenn der Hauptbevollmächtigte stirbt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über den Fall (Beschluss vom 17.12.2025, Az. XII ZB 291/25) einer demenzkranken Frau zu entscheiden, die ihrer Tochter bereits Jahre zuvor eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt hatte. Die Vollmacht beruhte auf einem damals verbreiteten Formular des Bundesministeriums der Justiz. Dieses sah auch vor, dass Untervollmachten erteilt werden dürfen.
Die Tochter bevollmächtigte später wiederum ihren eigenen Sohn, also den Enkel der an Demenz erkrankten Großmutter. Nach dem Tod der Tochter stellte sich die Frage, ob diese Untervollmacht weiter gilt.
Der BGH stellte klar: Eine Untervollmacht kann zwar auch nach dem Ende der Hauptvollmacht fortbestehen. Das ist aber keine automatische Folge. Entscheidend ist vielmehr, was der ursprüngliche Vollmachtgeber oder die ursprüngliche Vollmachtgeberin wollte.
Bei Vorsorgevollmachten kommt es nach Auffassung des BGH besonders auf das persönliche Vertrauensverhältnis zwischen Vollmachtgeber und bevollmächtigter Person an. Wird eine bestimmte Person ausgewählt, bedeutet das nicht automatisch, dass dieses Vertrauen auch für weitere Unterbevollmächtigte gelten soll.
Bei Formularvollmachten wie dem verwendeten Muster des Bundesministeriums der Justiz spreche daher vieles dafür, dass eine Untervollmacht nur so lange bestehen soll wie die ursprüngliche Vorsorgevollmacht selbst.
Noch ein praktischer Hinweis für Sie:
In diesem Urteil ging es nicht um eine Ersatzvollmacht, sondern um eine Untervollmacht. Der Unterschied zwischen einer Ersatzvollmacht und einer Untervollmacht liegt vor allem in dem Aussteller bzw. der Ausstellerin.
Eine Untervollmacht wird vom/von der Bevollmächtigten erteilt, um eine dritte Person (die dem Vollmachtgeber/der Vollmachtgeberin selbst nicht bekannt sein muss) für bestimmte Aufgaben zu bevollmächtigen, im Namen und Auftrag des Vollmachtnehmers/der Vollmachtnehmerin zu handeln.
Eine Ersatzbevollmächtigung hingegen wird direkt vom Vollmachtgeber oder der Vollmachtgeberin erstellt und greift erst, wenn der oder die Hauptbevollmächtigte dauerhaft oder vorübergehend (etwa durch Urlaub oder Krankheit) ausfällt.