Hätten Sie es gewusst?

Können betreute Personen Testamente wirksam errichten?

Gemäß § 2229 Bürgerliches Gesetzbuch können Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet
haben und die gleichzeitig in der Lage sind, die Bedeutung einer von ihnen abgegebenen
Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, Testamente errichten.

Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen einer
Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung eines von ihm errichteten
Testaments einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann also kein Testament
errichten.

Von dieser Testierfähigkeit zu unterscheiden ist jedoch die Betreuungsbedürftigkeit einer
Person. Betreuungsbedürftigkeit liegt vor, wenn eine Person rechtliche Unterstützung in
bestimmten Bereichen benötigt.

Diese Person kann aber sowohl geschäfts- als auch testierfähig sein.

Die Testierunfähigkeit setzt eine deutlich höhere Stufe einer Erkrankung voraus.

Grundsätzlich können also auch Personen, die unter gesetzlicher Betreuung stehen, Testamente wirksam errichten.

Es gilt die alte Regel: Es kommt immer auf den Einzelfall an.

In jedem Fall darf nicht pauschal vorausgesetzt werden, dass jemand lediglich aufgrund einer gesetzlichen Betreuung testierunfähig ist.

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